Unter 15 Jahre ( =Kind)
Kinderarbeit grundsätzlich verboten. Ab 13Jahre leichte und geeignete Tätigkeiten (Zeitungaustragen, Botengänge, Gartenarbeit, Nachhilfe etc.) nur 2 Std. täglich, 3 Std. in landwirtschaftlichen Familienbetrieben. Nur außerhalb der Unterrichtszeit und nur in der Zeit zw. 6 und 20 Uhr.
 
Über 15 Jahre ( = Jugendlicher)
Unterliegen sie noch der Vollzeitschulpflicht (in NRW bis zum 10. Schuljahr einschl., Gymnasium bis zum 9. Schuljahr einschl.) gelten diese als Kinder.
 
Zwischen 15 und 17 Jahren ( = Jugendlicher)
Dürfen unter bestimmten Beschränkungen arbeiten:
Während der Schulferien max. 4 Wochen im Jahr
Muss eine geeignete Tätigkeit sein
Arbeitszeit max. 8 Std. pro Tag und 40 Std. pro Woche,
nicht an Wochenenden/Feiertagen (Ausnahmen in Gastronomie, Altenheimen etc.)
bei Schüler/-innen, die nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegen, entfällt die Beschränkung auf 4 Wochen
 
ab 16 Jahre
für Tätigkeiten im Gaststätten- und Schaustellergewerbe, in mehrschichtigen Betrieben, in der Landwirtschaft, in Bäckereien/Konditoreien gelten andere Zeitgrenzen, aber mindestens 12 Std. Freizeit zwischen zwei Arbeitstagen
 
Tätigkeitsverbote für Jugendliche (ab 15 Jahre)
Bei Übersteigen der physischen und psychischen Leistungsfähigkeit, bei sittlichen oder gesundheitlichen Gefahren (z.B. durch Hitze, Kälte, Lärm, Umgang mit gefährlichen Stoffen) Ausnahmen: zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich und unter Aufsicht.